Filmen auf öffentlichen Veranstaltungen: Was ist erlaubt – und was nicht?
Die DSGVO sorgt seit dem Datum ihrer offiziellen Anwendung für Furore. Denn obgleich sich nicht nur viele Datenschützer, sondern auch Verbraucher für eine transparente und beschränkte Erhebung aussprechen, ist vieles praktisch noch unklar. Was sagen die rechtlichen Bestimmungen zu Fotografien oder Videoaufnahmen? Was darf aufgenommen werden? Wo lauern Fallstricke? Dieser Text gibt Ihnen ein paar wertvolle Tipps.
Filmen auf öffentlichen Veranstaltungen: Das bestimmt der Gesetzgeber
Die Aufnahme von Bildern im öffentlichen Raum wird in Deutschland vor allem durch das Kunsturhebergesetz, kurz KUG oder KunstUrhG, geregelt. Dieses legt im 22. Paragraphen das berühmte „Recht am eigenen Bild“ fest: Bildnisse (hierzu zählen Fotos, Zeichnungen, Videomaterial etc.) dürfen grundsätzlich nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person aufgenommen und verbreitet werden. Dies hat damit zu tun, dass das Abbild einer Person unter die Persönlichkeitsrechte fällt, welche sich wiederum aus dem Grundgesetz ergeben.
Darüber hinaus gilt auch die DSGVO de facto für Bild- und Videoaufnahmen – denn: Die europäische Datenschutzgrundverordnung regelt die Handhabe von sogenannten personenbezogenen Daten. Hierzu zählt im weitesten Sinne jede Information und Metainformation, welche sich eindeutig auf eine bestimmte, natürliche Person (alle Menschen im Rechtssinne) zurückführen lässt. Ein Bildnis kann mitunter ganz klar einem ganz bestimmten Menschen zugeordnet werden.
Tatsächlich hat sich jetzt, nach dem 25.05.2018, praktisch noch nicht viel geändert. Das Oberlandesgericht in Köln hat bezüglich Berufsfotografie erst kürzlich klargestellt, dass das Kunsturhebergesetz auch weiterhin Anwendung finden wird. Zudem seien nach Artikel 85 der DSGVO – welcher Meinungsäußerung und Informationsfreiheit behandelt – für journalistische Zwecke abweichende, nationale Gesetze einzuräumen. Es darf also gemutmaßt werden, dass Fotografen hierzulande vorerst so weiter arbeiten können wie bisher.
Glückliche Ausnahmen zum Filmen auf Events
Da diese Regeln also im (Berufs-)Alltag recht schnell an ihre Grenzen stoßen, bestehen allgemeine Ausnahmen. Wurden die Abbildungen als Bestellung angefertigt oder wurde die Person entgeltlich für den Schnappschuss bezahlt, gilt die Einwilligung auch unausgesprochen als erteilt. Beachten Sie hierzu jedoch, dass die im Regelfall jedoch nicht für die Abbilder von Beschäftigten gilt!
Liegt der Fokus der Aufnahme primär auf einer „Landschaft oder sonstige Örtlichkeit“ und Menschen sind lediglich „Beiwerk“, muss keine solche Einwilligung erfolgen. Selbiges greift auch, wenn die betroffene Person an einer Demonstration, einer Versammlung oder ähnlichen Großveranstaltung teilnimmt. Nichtsdestotrotz ist dem Wunsch auf Nicht-Aufnahme, Unkenntlichmachung oder Löschung bereits bestehender Bildnisse unverzüglich Folge zu leisten.
Filmen auf öffentlichen Veranstaltungen: Was heißt das für den Alltag?
Es wäre also für Kamerateams und Fotografen mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, müssten diese erst die Einwilligung jedes vermeintlich Betroffenen einholen. Nicht nur Leute vom Fach, sondern auch Privatpersonen dürfen Aufnahmen weiterhin tätigen, sofern dies im üblichen respektvollen Rahmen passiert. Handelt es sich um Interviewszenen, dann sollte den Interviewten klar kommuniziert werden, dass das entsprechende Material veröffentlicht wird. Zudem sollte offensichtlich sein, dass eine Kamera läuft: Werden Menschen heimlich Aussagen entlockt, ohne dass diese sich der Aufnahme bewusst sind, grenzt dies schnell an Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Sollen nun z.B. bei einem Tag der offenen Tür kleine Videos gedreht werden, dann sind entsprechende Hinweise zu geben. Diese sollten sich in all den Medien wiederfinden, welche die Veranstaltung begleiten: also Einladungen, Veranstaltungswebseiten, Programmhefte et cetera. Zudem können Sie, im Falle einer Beanstandung, die Kontaktdaten der Fotografen aufführen.
Kompromittierende oder gar intime Abbildnisse hingegen dürfen grundsätzlich nicht ohne die Einwilligung der abgebildeten Person in Umlauf gebracht werden. Das hat nicht nur mit Anstand zu tun: Juristisch stellt dies nicht nur eine klare Verletzung der genannten Persönlichkeitsrechte dar – es handelt sich um eine Straftat laut § 201a Strafgesetzbuch, welche mit empfindlichen Sanktionen belegt ist. Wird durch peinliche Bilder das Ansehen einer Person zum Beispiel derart geschädigt, dass diese einen finanziellen Mangel erleidet oder gar psychische Probleme ausbildet, könnte dies sogar einen Schmerzensgeldanspruch begründen.
Planen Sie eine Veranstaltung in Ihren Räumlichkeiten – etwa bei einem Firmenevent – dann weisen Sie Ihre Mitarbeiter und Gäste auf entsprechende Aufnahmen hin. Hierzu reicht meist ein kurzer, jedoch eindeutiger Disclaimer, dass auf der Veranstaltung Bilder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit aufgenommen werden. Es bietet sich an, schon am Eingang eine entsprechende Beschilderung anzubringen; auch ein kurzer, mündlicher Hinweis ist empfehlenswert.
Möchten Sie als Veranstalter einen Eventfilm in Auftrag geben, dann sollten die eigenen Mitarbeiter schon im Vorfeld entsprechend informiert werden. Wünschen Sie etwa Interviews zur Unterstreichung des eigenen Firmenporträts, dann sollten Sie dies mit den Betroffenen absprechen und eine Erlaubnis erbeten.
Über den Autoren:
Alexander Kretschmar studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung. Danach schloss sich ein Bachelorstudium im Bereich des Journalismus an. Seither kombiniert er seine beiden Interessensgebiete „Recht“ und „Berichterstattung“ und ist als freier Rechtsjournalist für verschiedene Verbände in Berlin tätig. Schwerpunkt seiner Beiträge bilden vor allem Digitalthemen.
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Danke für Tipps! Unter den Gästen unserer Veranstaltung waren nicht nur die Firmen, sondern auch Freiberufler https://www.sky-cafe.at/ Dank der fachlich organisiertem Kongress sind alle zum Wort gekommen, der Meinungsaustausch war gut gelungen. Die Beschallungs- und Beleuchtungstechnik haben gut funktioniert. Danke für fachliche Unterstützung!
Wenn man z.b. In Berggarten/Orchideen seine Gestaltung für privat und nicht ins Internet filmen , aber nicht ganz ohne Menschen, weil immer wieder Menschen im Weg stehen, auch filmen?
Hallo Marion,
ja, das darfst du. Das Hauptaugenmerk liegt auf den Orchideen.
Dabei sollte man aber auf Nummer Sicher gehen und schauen, dass die Gesichter der Leute nicht zu sehen sind – wenn die Leute nur im Anschitt zu sehen sind oder in der deutlichen Unschärfe liegen ist das kein Problem.
Wie sieht es denn mit dem Filmen bei öffentlichen Events (Weihnachtsmärkte, Stadtfeste u. ä.) aus? Ist das Einstellen von Live-Streams von solchen Events in soziale Netzwerke erlaubt, wenn viele Menschen zB beim Essen der Bratwurst, dem Trinken eines Glühweins o.ä. deutlich erkennber gefilmt werden?
Hallo Ursula,
für jeden Menschen gilt das „Recht am eigenen Bild“ als Teil des im Grundgesetz geregelten Persönlichkeitsrechts. Weitere Regelungen dazu finden sich heute im Urheberrechtsgesetze und dem alten Kunsturheberrechtsgesetz von 1907. Bilder von Personen (Erkennbarkeit!) dürfen nur mit vorheriger (!) Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden.
Für das strenge Einwilligungserfordernis gibt es folgende drei Ausnahmen, nach denen Personenfotos auch ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen:
a) Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte
b) Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheint und
c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen.
Für diese Ausnahmen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Bei b) darf die Person, bzw. das Abbild der Person nicht im Zentrum des Interesses stehen
Bei c) kommt des u.a. darauf, dass eine solche Versammlung oder Aufzug frei zugänglich sind.
Wenn eine Person auf einem Bild erkennbar bzw. identifizierbar ist, gibt es auch Ansprüche aus dem Datenschutz (DSGVO, BDSG u.a.) auf Löschung bzw. Verhinderung der Verbreitung dieser Bilder.
Falls also eine Person den Wunsch auf Nicht-Aufnahme, Unkenntlichmachung oder Löschung bereits bestehender Bildnisse aussprich, ist dem im Regelfall unverzüglich Folge zu leisten.
Ich hoffe, diese Informationen können helfen.
Hallo,
Wenn ich auf einem Weihnachtsmarkt, die Kindergarten Aufführung Filme um Sie dann in Facebook hochzuladen, ist das dann rein rechtlich ok, oder habe ich etwas zu befürchten ?
Wenn Sie Kinder filmen gelten ganz spezielle Regeln! Das dürfen Sie nicht einfach tun.
Hallo!
Folgende Situation:
Eine Person wird an einen Tag der offenen Tür gefilmt und gibt ein Interview. Erst Tage nach dem Ereignis bittet die Person die Aufnahmen nicht zu veröffentlichen. Dürfen die Datein genutzt werden wenn sowohl Bild als auch Ton unkenntlich / verzerrt wird?
Vielen Dank im voraus!
Hallo!
Folgende Situation:
Eine Person wird an einen Tag der offenen Tür gefilmt und gibt ein Interview. Erst Tage nach dem Ereignis bittet die Person die Aufnahmen nicht zu veröffentlichen. Dürfen die Datein genutzt ( Youtube evtl. auch kommerziell ) werden wenn sowohl Bild als auch Ton unkenntlich / verzerrt wird?
Vielen Dank im voraus!
Wozu wollen Sie verzerrte Bilder und Ton senden? Vielleicht finden Sie eine Person, die offen vor die Kamera tritt. Das macht es doch viel einfacher?!
Würde es reichen, bei einem „Tag der offenen Tür“ durch einen kurzen Hinweis im Eingangsbereich anzumerken, dass während der Veranstaltung Filmmaterial gesammelt wird? (Österreich)
Bitte stimmen Sie sich da mit dem Veranstalter ab.
hallo
ich habe für unseren faschingsclub die veranstaltungen mit auftritten der garden gefilmt – da ist die musik dabei, die aber vom faschingsclub bei der gema bezahlt wurden – darf ich diese auf facebook mit musik zeigen – es kommt öfter mal die meldung, dass die filme stummgeschaltet werden – auch kirchenlieder
Schauen Sie dazu bitte einmal in die Nutzungsbedingungen von Facebook: https://www.facebook.com/legal/terms und hier zur Musik https://www.facebook.com/legal/music_guidelines
Filmen auf öffentlichen Veranstaltungen: Was ist erlaubt – und was nicht?
von Sarah Lindner | 30.07.2018 | Allgemein, Anleitung, Imagefilm Kategorie | 14 Kommentare
Dieser Beitrag wurde erstellt vom Verein „Berufsverband für Rechtsjournalisten e.V.“ von Herrn Kretschmar …
Die Aufnahme von Bildern im öffentlichen Raum wird in Deutschland vor allem durch das Kunsturhebergesetz, kurz KUG oder KunstUrhG, geregelt. Dieses legt im 22. Paragraphen das berühmte „Recht am eigenen Bild“ fest: Bildnisse (hierzu zählen Fotos, Zeichnungen, Videomaterial etc.) dürfen grundsätzlich nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person aufgenommen und verbreitet werden. …
Darüber hinaus gilt auch die DSGVO de facto für Bild- und Videoaufnahmen…
Das Oberlandesgericht in Köln hat bezüglich Berufsfotografie erst kürzlich klargestellt, dass das Kunsturhebergesetz auch weiterhin Anwendung finden wird. …
Liegt der Fokus der Aufnahme primär auf einer „Landschaft oder sonstige Örtlichkeit“ und Menschen sind lediglich „Beiwerk“, muss keine solche Einwilligung erfolgen. Selbiges greift auch, wenn die betroffene Person an einer Demonstration, einer Versammlung oder ähnlichen Großveranstaltung teilnimmt. Nichtsdestotrotz ist dem Wunsch auf Nicht-Aufnahme, Unkenntlichmachung oder Löschung bereits bestehender Bildnisse unverzüglich Folge zu leisten. (rechtsgrundlage??? hhw)
linda kunze schrieb in Ihrer antwort auf „ursula“: „Falls also eine Person den Wunsch auf Nicht-Aufnahme, Unkenntlichmachung oder Löschung bereits bestehender Bildnisse aussprich, ist dem im Regelfall unverzüglich Folge zu leisten.“ das wiederholt eine passage aus dem artikel: „Liegt der Fokus der Aufnahme primär auf einer „Landschaft oder sonstige Örtlichkeit“ und Menschen sind lediglich „Beiwerk“, muss keine solche Einwilligung erfolgen. Selbiges greift auch, wenn die betroffene Person an einer Demonstration, einer Versammlung oder ähnlichen Großveranstaltung teilnimmt. Nichtsdestotrotz ist dem Wunsch auf Nicht-Aufnahme, Unkenntlichmachung oder Löschung bereits bestehender Bildnisse unverzüglich Folge zu leisten.“ darf ich darum bitten, dass hierfür konkret die rechtsgrundlage angegeben wird (gesetz, ggf. rechtsprechung)! ferner ist zu klären, was „im Regelfall“ heißt? würde die löschaufforderung eines menschen während einer demo oder auf einem öffentlichen platz zur verpflichtung zur sofortigen löschung der aufnahme führen, hätte dies zur konsequenz, dass jeder steine-schmeißer oder prügelnde polizist (bzw. deren kollegen) die dokumentation dieser aktivitäten durch aufforderung unterbinden könnte; weiter würde die tätigkeit von künstlern und dokumentarphotographen/filmern oder etwa tour-guides (wie ich) durch die mittlerweile allenthalben anzutreffenden datenschutz-paranoiker und sich-selbst-wichtignehmer unmöglich gemacht… schließlich stellt sich die frage, wie denn eine auffordernde person vor ort ad hoc verifizieren will, ob sie erkennbar ist, bzw. der fotograf beweisen kann, dass sie nicht erkennbar ist (auch nicht durch zoom), und wie den schließlich die erfolgreiche löschung überprüft werden soll? und was ist, wenn der fotograf behauptet, die aufnahmen seien für rein private nutzung? dann darf er ja in jedem fall, oder? falls aber dann doch veröffentlicht werden sollte, müsste man halt alles einschlägige – auch auto-kennzeichen – verpixeln… die veröffentlichung wäre dann wohl unproblematisch, weil das bildmaterial nicht mehr „personenbezogen“ ist. kann mensch daran gehindert werden? und was passiert, wenn der fotograf sich weigert zu löschen (eben z.B. weil er anschließend verpixelt veröffentlichen will)? gilt dann der sog.e ‚jedermann‘-paragraph, nach dem das ‚opfer‘ den ‚täter‘ bis zum eintreffen der polizei festhalten darf? und was passiert, wenn man der polizei versichert, dass man nicht ob nur verpixelt veröffentlichen will… 1000 unbeantwortete fragen… vielleicht lässt sich z.T. abhelfen? danke!
nur das folgende sollte eingefügt werden… (korrigieren kann man nicht?):
linda kunze schrieb in Ihrer antwort auf „ursula“: „Falls also eine Person den Wunsch auf Nicht-Aufnahme, Unkenntlichmachung oder Löschung bereits bestehender Bildnisse aussprich, ist dem im Regelfall unverzüglich Folge zu leisten.“ das wiederholt eine passage aus dem artikel: „Liegt der Fokus der Aufnahme primär auf einer „Landschaft oder sonstige Örtlichkeit“ und Menschen sind lediglich „Beiwerk“, muss keine solche Einwilligung erfolgen. Selbiges greift auch, wenn die betroffene Person an einer Demonstration, einer Versammlung oder ähnlichen Großveranstaltung teilnimmt. Nichtsdestotrotz ist dem Wunsch auf Nicht-Aufnahme, Unkenntlichmachung oder Löschung bereits bestehender Bildnisse unverzüglich Folge zu leisten.“ darf ich darum bitten, dass hierfür konkret die rechtsgrundlage angegeben wird (gesetz, ggf. rechtsprechung)! ferner ist zu klären, was „im Regelfall“ heißt? würde die löschaufforderung eines menschen während einer demo oder auf einem öffentlichen platz zur verpflichtung zur sofortigen löschung der aufnahme führen, hätte dies zur konsequenz, dass jeder steine-schmeißer oder prügelnde polizist (bzw. deren kollegen) die dokumentation dieser aktivitäten durch aufforderung unterbinden könnte; weiter würde die tätigkeit von künstlern und dokumentarphotographen/filmern oder etwa tour-guides (wie ich) durch die mittlerweile allenthalben anzutreffenden datenschutz-paranoiker und sich-selbst-wichtignehmer unmöglich gemacht… schließlich stellt sich die frage, wie denn eine auffordernde person vor ort ad hoc verifizieren will, ob sie erkennbar ist, bzw. der fotograf beweisen kann, dass sie nicht erkennbar ist (auch nicht durch zoom), und wie den schließlich die erfolgreiche löschung überprüft werden soll? und was ist, wenn der fotograf behauptet, die aufnahmen seien für rein private nutzung? dann darf er ja in jedem fall, oder? falls aber dann doch veröffentlicht werden sollte, müsste man halt alles einschlägige – auch auto-kennzeichen – verpixeln… die veröffentlichung wäre dann wohl unproblematisch, weil das bildmaterial nicht mehr „personenbezogen“ ist. kann mensch daran gehindert werden? und was passiert, wenn der fotograf sich weigert zu löschen (eben z.B. weil er anschließend verpixelt veröffentlichen will)? gilt dann der sog.e ‚jedermann‘-paragraph, nach dem das ‚opfer‘ den ‚täter‘ bis zum eintreffen der polizei festhalten darf? und was passiert, wenn man der polizei versichert, dass man nicht ob nur verpixelt veröffentlichen will… 1000 unbeantwortete fragen… vielleicht lässt sich z.T. abhelfen? danke!
schauen Sie vielleicht auch auf https://irights.info/artikel/meine-videos-in-der-cloud-speichern-was-ist-beim-personlichkeitsrecht-zu-beachten/7656: dort heißt es klar: „Das Video zu drehen, ist rechtlich betrachtet zunächst in der Regel kein Problem.“ weiter: „Das Recht am eigenen Bild greift erst ein, sobald Personenabbildungen außerhalb des privaten Umfelds gezeigt oder geteilt werden … In dem Moment, in denen die Videos jedoch ohne Zugriffsbeschränkungen (öffentlich) zugänglich gemacht werden, benötigt man die Zustimmung aller abgebildeten Personen.“ außerdem: „Ausnahmen vom Zustimmungsvorbehalt
Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen, … (ctg: z.B.) Personen als Beiwerk.“ demnach könnte also niemand die löschung vor ort verlangen, sondern nur beanspruchen, dass nicht – mir ihr als kenntlicher person – veröffentlicht wird!?!
vergleichen Sie weiter die konkretisierung: „Eine weitere Ausnahme gilt für Landschafts- oder Umgebungsaufnahmen, auf denen zwar Personen zu sehen sind, sie aber im Vergleich zum eigentlichen Motiv des Bildes nur Beiwerk sind. Ein Beispiel: Wenn man ein Foto vom Kölner Dom macht und darauf ganz beiläufig einige Personen zu sehen sind, sind sie Beiwerk und müssen vor der Veröffentlichung des Bildes nicht um Erlaubnis gefragt werden.“ aber: „Sobald das Foto ohne die Personen weniger lebendig wirken würde, können sie als wesentlicher Bestandteil des Motivs gelten, und die Ausnahme greift nicht mehr. Es kommt also auf das Motiv an .“ also heikel… wie auch immer: wenn ich nicht um erlaubnis fragen muss, wie kann dann vor ort die löschung verlangt werden?? allenfalls könnte ich mir vorstellen, dass die betreffende person ein recht hat, informiert zu werden, falls veröffentlicht wird, wie und wo? zwecks ggf. klage.
oder denken Sie an das google-streetview-car! wenn dieses illegal operieren würde, weil theoretisch jeder datenschutz-freak, sofort hinterherrennen könnte, wenn es eben an ihm vorbeigefahren ist, um die löschung der passage mit ihm drin zu verlangen, dann gäbe es google-streetview schon lange nicht mehr. ergo: das aufnehmen an sich ist unproblematisch, nur das veröffentlichen. und dabei muss mensch, um auf nummer sicher zu gehen, alles einschlägige verpixeln und ggf. verschleiern – wie google dies i.d.R. und auf anfrage tut…!
Hallo!
Ich habe bei einem Triathlon (öffentliche Veranstaltung) den Zieleinlauf der ersten drei Profis gefilmt. Der Zieleinlauf wird von einem bekannten Pop-Song, der über Lautsprecher ausgespielt wird, begleitet. Dieser ist deutlich auf der Aufnahme zu hören. Darf ich diesen kurzen Mitschnitt (ca. 1:30) auf YT hochladen?
Vielen Dank!