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Filmen auf öffentlichen Veranstaltungen: Was ist erlaubt – und was nicht?

Die DSGVO sorgt seit dem Datum ihrer offiziellen Anwendung für Furore. Denn obgleich  sich nicht nur viele Datenschützer, sondern auch Verbraucher für eine transparente und beschränkte Erhebung aussprechen, ist vieles praktisch noch unklar. Was sagen die rechtlichen Bestimmungen zu Fotografien oder Videoaufnahmen? Was darf aufgenommen werden? Wo lauern Fallstricke? Dieser Text gibt Ihnen ein paar wertvolle Tipps.

 

Filmen auf öffentlichen Veranstaltungen: Das bestimmt der Gesetzgeber

Die Aufnahme von Bildern  im öffentlichen Raum wird in Deutschland vor allem durch das Kunsturhebergesetz, kurz KUG oder KunstUrhG, geregelt. Dieses legt im 22. Paragraphen das berühmte „Recht am eigenen Bild“ fest: Bildnisse (hierzu zählen Fotos, Zeichnungen, Videomaterial etc.) dürfen grundsätzlich nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person aufgenommen und verbreitet werden. Dies hat damit zu tun, dass das Abbild einer Person unter die Persönlichkeitsrechte fällt, welche sich wiederum aus dem Grundgesetz ergeben.

Darüber hinaus gilt auch die DSGVO de facto für Bild- und Videoaufnahmen – denn: Die europäische Datenschutzgrundverordnung regelt die Handhabe von sogenannten personenbezogenen Daten. Hierzu zählt im weitesten Sinne jede Information und Metainformation, welche sich eindeutig auf eine bestimmte, natürliche Person (alle Menschen im Rechtssinne) zurückführen lässt. Ein Bildnis kann mitunter ganz klar einem ganz bestimmten Menschen zugeordnet werden.

Tatsächlich hat sich jetzt, nach dem 25.05.2018, praktisch noch nicht viel geändert. Das Oberlandesgericht in Köln hat bezüglich Berufsfotografie erst kürzlich klargestellt, dass das Kunsturhebergesetz auch weiterhin Anwendung finden wird. Zudem seien nach Artikel 85 der DSGVO – welcher Meinungsäußerung und Informationsfreiheit behandelt – für journalistische Zwecke abweichende, nationale Gesetze einzuräumen. Es darf also gemutmaßt werden, dass Fotografen hierzulande vorerst so weiter arbeiten können wie bisher.

Glückliche Ausnahmen zum Filmen auf Events

Da diese Regeln also im (Berufs-)Alltag recht schnell an ihre Grenzen stoßen, bestehen allgemeine Ausnahmen. Wurden die Abbildungen als Bestellung angefertigt oder wurde die Person entgeltlich für den Schnappschuss bezahlt, gilt die Einwilligung auch unausgesprochen als erteilt. Beachten Sie hierzu jedoch, dass die im Regelfall jedoch nicht für die Abbilder von Beschäftigten gilt!

Liegt der Fokus der Aufnahme primär auf einer „Landschaft oder sonstige Örtlichkeit“ und Menschen sind lediglich „Beiwerk“, muss keine solche Einwilligung erfolgen. Selbiges greift auch, wenn die betroffene Person an einer Demonstration, einer Versammlung oder ähnlichen Großveranstaltung teilnimmt. Nichtsdestotrotz ist dem Wunsch auf Nicht-Aufnahme, Unkenntlichmachung oder Löschung bereits bestehender Bildnisse unverzüglich Folge zu leisten.

Filmen auf öffentlichen Veranstaltungen: Was heißt das für den Alltag?

Es wäre also für Kamerateams und Fotografen mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, müssten diese erst die Einwilligung jedes vermeintlich Betroffenen einholen. Nicht nur Leute vom Fach, sondern auch Privatpersonen dürfen Aufnahmen weiterhin tätigen, sofern dies im üblichen respektvollen Rahmen passiert. Handelt es sich um Interviewszenen, dann sollte den Interviewten klar kommuniziert werden, dass das entsprechende Material veröffentlicht wird. Zudem sollte offensichtlich sein, dass eine Kamera läuft: Werden Menschen heimlich Aussagen entlockt, ohne dass diese sich der Aufnahme bewusst sind, grenzt dies schnell an Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Sollen nun z.B. bei einem Tag der offenen Tür kleine Videos gedreht werden, dann sind entsprechende Hinweise zu geben. Diese sollten sich in all den Medien wiederfinden, welche die Veranstaltung begleiten: also Einladungen, Veranstaltungswebseiten, Programmhefte et cetera. Zudem können Sie, im Falle einer Beanstandung, die Kontaktdaten der Fotografen aufführen.

Kompromittierende oder gar intime Abbildnisse hingegen dürfen grundsätzlich nicht ohne die Einwilligung der abgebildeten Person in Umlauf gebracht werden. Das hat nicht nur mit Anstand zu tun: Juristisch stellt dies nicht nur eine klare Verletzung der genannten Persönlichkeitsrechte dar – es handelt sich um eine Straftat laut § 201a Strafgesetzbuch, welche mit empfindlichen Sanktionen belegt ist. Wird durch peinliche Bilder das Ansehen einer Person zum Beispiel  derart geschädigt, dass diese einen finanziellen Mangel erleidet oder gar psychische Probleme ausbildet, könnte dies sogar einen Schmerzensgeldanspruch begründen.

Planen Sie eine Veranstaltung in Ihren Räumlichkeiten – etwa bei einem Firmenevent – dann weisen Sie Ihre Mitarbeiter und Gäste auf entsprechende Aufnahmen hin. Hierzu reicht meist ein kurzer, jedoch eindeutiger Disclaimer, dass auf der Veranstaltung Bilder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit aufgenommen werden. Es bietet sich an, schon am Eingang eine entsprechende Beschilderung anzubringen; auch ein kurzer, mündlicher Hinweis ist empfehlenswert.

Möchten Sie als Veranstalter einen Eventfilm in Auftrag geben, dann sollten die eigenen Mitarbeiter schon im Vorfeld entsprechend informiert werden. Wünschen Sie etwa Interviews zur Unterstreichung des eigenen Firmenporträts, dann sollten Sie dies mit den Betroffenen absprechen und eine Erlaubnis erbeten.

Über den Autoren:

Alexander Kretschmar studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung. Danach schloss sich ein Bachelorstudium im Bereich des Journalismus an. Seither kombiniert er seine beiden Interessensgebiete „Recht“ und „Berichterstattung“ und ist als freier Rechtsjournalist für verschiedene Verbände in Berlin tätig. Schwerpunkt seiner Beiträge bilden vor allem Digitalthemen.

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